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   BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60   

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BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60 (https://dejure.org/1961,746)
BVerwG, Entscheidung vom 18.12.1961 - IV B 162.60 (https://dejure.org/1961,746)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Dezember 1961 - IV B 162.60 (https://dejure.org/1961,746)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Revision - Grundsätzliche Bedeutsamkeit einer Rechtssache - Ausschließung von Ausgleichsleistungen als Strafmaßnahme - Erfordernis der Anhörung des Beschwerdeausschusses - Verletzung der dem Antragsteller in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • BVerwG, 01.10.1958 - IV C 237.58
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Bei der Schuldfeststellung sind alle in der Person des Betroffenen liegenden Umstände selbständig zu würdigen (vgl. u.a.Urteile vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 237.58 - [ZLA 59, 248] undvom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - [BVerwGE 9, 311]), also auch die Umstände, die nach den Grundsätzen des Strafrechts in einem Strafverfahren zu einer Minderung oder Ausschließung von Schuld und Strafe führen könnten.

    Ebenfalls grundsätzlich entschieden ist bereits, daß bei unrichtigen Angaben der Ausschließungstatbestand ohne Rücksicht darauf verwirklicht ist, ob die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu einem dem Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte gelangen können oder müssen (vgl. u.a. die Urteile des beschließenden Senats in BVerwG IV C 237.58, 208.58 und 298.58 - a.a.O. - undUrteil vom 10. August 1961 - BVerwG III C 189.57 -).

  • BVerwG, 17.05.1956 - III C 230.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    In den Urteilenvom 16. Februar 1956 - BVerwG III C 99.54 - (RLA 56, 206) undvom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - (BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]) hat der III. Senat entschieden, daß die Ausschließung zwar eine strafähnliche Wirkung hat, nicht aber eine Strafmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt, sondern Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden allgemeinen Rechtsgedankens der Verwirkung von Ansprüchen durch treuwidriges Verhalten ist.
  • BVerwG, 07.05.1957 - III C 378.56
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Die Verletzung der dem Antragsteller auch in Lastenausgleichssachen zukommenden Wahrheits- und Treuepflicht gegenüber dem Ausgleichsamt hat die Verwirkung von Ausgleichsleistungen zur Folge, und zwar in dem Maß, wie die Verfehlung und die Gefährdung des Ausgleichsfonds schwerwiegt (vgl. u.a.Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]] undvom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [NJW 61, 1596]).
  • BVerwG, 18.11.1955 - IV C 74.55

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Die Entscheidung des III. Senatsvom 29. September 1959 - BVerwG III C 133.58 - (IFLA 60, 74), daß unter Raubbau an der Gesundheit verdientes Arbeitseinkommen bei der Beurteilung, ob sich die Schädigung noch auswirkt, außer Betracht zu bleiben hat und bei der Errechnung des anrechenbaren Einkommens nicht anzusetzen ist, kann ebenso wie die zu dem gleichen Ergebnis kommende Entscheidung des beschließenden Senatsvom 18. November 1955 - BVerwG IV C 74.55 - (BVerwGE 2, 335 [BVerwG 18.11.1955 - IV C 74/55]) für diese Sache deswegen nicht herangezogen werden, weil jene Entscheidungen ausschließlich in Unterhaltshilfesachen getroffen worden sind und in Ausschließungsverfahren - wie bereits dargetan - der Ausschließungstatbestand bei unrichtigen Angaben auch dann verwirklicht ist, wenn die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu einem dem Betroffenen günstigeren Ergebnis hätte gelangen können oder müssen.
  • BVerwG, 06.04.1961 - III C 363.59

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Die Verletzung der dem Antragsteller auch in Lastenausgleichssachen zukommenden Wahrheits- und Treuepflicht gegenüber dem Ausgleichsamt hat die Verwirkung von Ausgleichsleistungen zur Folge, und zwar in dem Maß, wie die Verfehlung und die Gefährdung des Ausgleichsfonds schwerwiegt (vgl. u.a.Urteile vom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]] undvom 6. April 1961 - BVerwG III C 363.59 - [NJW 61, 1596]).
  • BVerwG, 21.10.1960 - IV C 68.60

    Statthaftigkeit des Auswechselns eines zur Ausschließung führenden Sachverhalts

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Das ergibt sich auch daraus, daß ein Auswechseln des der Ausschließung zugrunde liegenden Sachverhalts selbst noch im Verfahren bei dem Verwaltungsgericht statthaft ist, wenn der Betroffene auf die nachgeschobene Änderung der sachlichen und rechtlichen Gesichtspunkte hingewiesen wird (vgl.Urteil vom 21. Oktober 1960 - BVerwG IV C 68.60 - [BVerwGE 11, 170]).
  • BVerwG, 10.08.1961 - III C 189.57

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Ebenfalls grundsätzlich entschieden ist bereits, daß bei unrichtigen Angaben der Ausschließungstatbestand ohne Rücksicht darauf verwirklicht ist, ob die Behörde bei Kenntnis des wahren Sachverhalts zu einem dem Antragsteller günstigeren Ergebnis hätte gelangen können oder müssen (vgl. u.a. die Urteile des beschließenden Senats in BVerwG IV C 237.58, 208.58 und 298.58 - a.a.O. - undUrteil vom 10. August 1961 - BVerwG III C 189.57 -).
  • BVerwG, 26.08.1959 - IV C 298.58
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Die Behörde hat schließlich zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zwischen der Schwere der Verfehlung und deren Gefährlichkeit einerseits sowie der zu verhängenden Maßnahme und deren Auswirkung andererseits abzuwägen (vgl. u.a. auch dieUrteile vom 26. August 1959 - BVerwG IV C 298.58 - [BVerwGE 9, 114] undvom 13. Oktober 1961 - BVerwG IV C 332.59 -).
  • BVerwG, 11.11.1959 - IV C 208.58
    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Bei der Schuldfeststellung sind alle in der Person des Betroffenen liegenden Umstände selbständig zu würdigen (vgl. u.a.Urteile vom 1. Oktober 1958 - BVerwG IV C 237.58 - [ZLA 59, 248] undvom 11. November 1959 - BVerwG IV C 208.58 - [BVerwGE 9, 311]), also auch die Umstände, die nach den Grundsätzen des Strafrechts in einem Strafverfahren zu einer Minderung oder Ausschließung von Schuld und Strafe führen könnten.
  • BVerwG, 13.06.1957 - III C 93.57

    Feststellung von Kriegssachschäden

    Auszug aus BVerwG, 18.12.1961 - IV B 162.60
    Der III. Senat hat bereits in seinemUrteil vom 13. Juni 1957 - BVerwG III C 93.57/83.55 - (RLA 57, 329) entschieden, daß dem für die Ausschließung grundsätzlich zwingend vorgeschriebenen Erfordernis der Anhörung des Beschwerdeausschusses bereits genügt ist, wenn der Beschwerdeausschuß selbst beschlossen hatte, die Sache dem Leiter des Landesausgleichsamtes zur Durchführung des Ausschließungsverfahrens zuzuleiten.
  • BVerwG, 13.10.1961 - IV C 332.59

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 29.09.1959 - III C 133.58

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 16.02.1956 - III C 99.54
  • BVerwG, 13.04.1977 - 5 B 37.75

    Rechtsmittel

    Dies gilt gemäß der durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluß vom 18. Dezember 1961 - BVerwG IV B 162.60 - [Buchholz 427.3 § 360 LAG Nr. 23]) bereits grundsätzlich geklärten Zweckbestimmung der lastenausgleichsrechtlichen Ausschließungsvorschriften jedenfalls dann, wenn ein Antragsteller - wie hier vom Verwaltungsgericht festgestellt - wußte, daß die zusätzlich vorgelegten Unterlagen vor den Ausgleichsamt kein geeigneter Nachweis für das Sparguthaben sein würden.
  • BVerwG, 22.03.1963 - III B 180.61

    Rechtsmittel

    Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts hält sich im Rahmen der Grundsätze, die von den beiden mit Lastenausgleichssachen befaßten Senate des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung und Anwendung des § 360 LAG und des § 41 FG aufgestellt sind (vgl.Urteile vom 17. Mai 1956 - BVerwG III C 230.55 - [BVerwGE 3, 297 [BVerwG 17.05.1956 - III C 230/55]] undvom 7. Mai 1957 - BVerwG III C 378.56 - [BVerwGE 5, 50 [BVerwG 07.05.1957 - III C 378/56]];Beschlüsse vom 30. September 1960 - BVerwG III B 189.60 -, vom 26. Juni 1961 - BVerwG III B 149.60 - undvom 18. Dezember 1961 - BVerwG IV B 162.60 -).
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